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AGB

§1 Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsverhältnisse zwischen
iT-Fritzel:  Gerhard Fritzel, Hirtenfeld 46, A-8302 Langegg bei Graz (in weiterer Folge IT-Fritzel) und Auftraggebern. Die Vertragssprache ist Deutsch.

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Projekt- und Dienstleistungen bzw. Wartungs- und Serviceverträgen zwischen dem Auftraggeber einerseits und der Fa. IT-Fritzel andererseits.
1.2 Die Lieferungen und Leistungen der Fa. IT-Fritzel  erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Lizenzbedingungen der Hersteller, die den Vertragsprodukten beiliegen, bilden einen integrierten Vertragsbestandteil.
1.3 Dem Offert oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. IT-Fritzel bzw. dem von der Fa. IT-Fritzel vorgeschlagenen Vertragsinhalt entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen oder Erklärungen des Auftraggebers, werden nicht anerkannt. Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Fa. IT-Fritzel in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fa. IT-Fritzel schweigen, gilt dispositives Recht, selbst dann, wenn die AGB des Auftraggebers hierzu eine Regelung enthalten. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

§2 Leistungen und Lieferungen
2.1
Leistungen der Fa. IT-Fritzel sind durch die jeweiligen Gewerbescheine gedeckt und befähigen zur Ausübung dieser.
2.2 Die Fa. IT-Fritzel stellt dem Auftraggeber Leistungen an einem vereinbarten Ort zur Verfügung. Dabei bedient sich die Fa. IT-Fritzel eines oder mehrerer Spezialisten (Angestellte der Fa IT-Fritzel oder dritte Subauftragnehmer) die nach ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung, die für die im Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.
2.3 Offerte der Fa. IT-Fritzel sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher oder E-Mail gesendeter, seitens des Auftraggebers unterschrieben retournierter Auftragsbestätigung, spätestens jedoch durch Lieferung oder Erbringung der Leistung durch die Fa. IT-Fritzel, zustande.
2.4 Die Fa. IT-Fritzel behält sich Änderungen des Liefergegenstandes vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die Leistungsdaten erreicht werden. Weiters bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2.5 Bei Dienstleistungen erfolgend durch Versand, gelten vereinbarte Liefertermine als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem jeweiligen Versandunternehmen übergeben wurde.
2.6 Die Wahl des Versandunternehmens bleibt der Fa. IT-Fritzel überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann nicht verlangt werden.
2.7 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Fa. IT-Fritzel vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei FIT-Fritzel oder beim Lieferanten eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen etc. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Ebenso wird in diesem Falle eine evtl. vom Auftraggeber gesetzte Nachfrist um die Dauer der unvorhergesehenen Ereignisse verlängert. Die Fa. IT-Fritzel behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch derartige Ereignisse hervorgerufene Liefer- und Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen dauert.
2.8 Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Sofern der Liefer- und Leistungsverzug nicht auf einer von der Fa. IT-Fritzel zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch auf die Höhe von 5% des vom Lieferverzug betroffenen Liefer- oder Dienstleistungswerts begrenzt.
2.9 Bei Verzug der Lieferannahme hat die Fa. IT-Fritzel zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Fa. IT-Fritzel angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er verschuldensunabhängig zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.

§3 Prüfung und Gefahrenübergang
3.1
Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes bei Versandgeschäften geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von der Fa. IT-Fritzel auf den Auftraggeber über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Fa. IT-Fritzel verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Diese Bestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Auftraggeber.
3.2 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Lieferpapieren sowie auf Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind vom Auftraggeber auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken, widrigenfalls die Lieferung als vertragsgemäß gilt. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend und deutlich bezeichnen.

§4 Pflichten des Auftragnehmers
4.1
Die Fa. IT-Fritzel führt jedwede Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung durch und berücksichtigt hierbei den neuesten Stand der Technik. Es besteht jedoch kein Dauerschuldverhältniß..
4.2 Die regulären Geschäftszeiten sind von Montag bis Donnerstag, von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag, von 08:00 bis 14:00 Uhr.

§5 Pflichten des Auftraggebers
5.1
Der Auftraggeber informiert die Fa. IT-Fritzel vor und während des vereinbarten Auftrages schriftlich oder per E-Mail über sämtliche Umstände, die für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages erforderlich und von Bedeutung sind. Der Auftraggeber stellt der Fa. IT-Fritzel kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung (Unterlagen, Daten und Informationen).
5.2 Der Auftraggeber hat der Fa. IT-Fritzel ungehindert Zutritt zu den Geräten und Anlagen, soweit notwendig, zu ermöglichen.
5.3 Der Auftraggeber hat ferner sämtliche für die Wartung und Pflege erforderlichen Informationen und Dokumente zB Anwendungsdokumentationen, Anleitungen, und Spezifikationen zu beschaffen und diese der Fa. IT-Fritzel für die Dauer der Pflege- und Reparaturarbeiten zu überlassen. Falls der Auftraggeber diese Informationen nicht beschaffen kann, kann dies auch von der Fa. IT-Fritzel zum vereinbarten Stundensatz übernommen werden.
5.4 Der Auftraggeber hat der Fa. IT-Fritzel unverzüglich schriftlich von Umbauten oder Veränderungen an der vertragsgegenständlichen EDV-Anlage und der darauf installierten Software, die nicht durch die Fa. IT-Fritzel oder durch einen von ihm beauftragten Partner veranlasst oder durchgeführt worden sind, in Kenntnis zu setzen.

§6 Entgelt und Zahlungsbedingungen
6.1
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von der Fa. IT-Fritzel genannten Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Sonstige Nebenleistungen, Kosten oder Abgaben, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Anfahrtspauschale und Verbrauchsmaterialen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Bei kleineren Dienstleistungen ohne Auftragsbestätigung sind die in der aktuellen Preisliste angeführten Tarife maßgebend.
6.2 Die Preise sind wertbeständig zu sehen und werden bei Anpassung bekannt gegeben. Die Fa. IT-Fritzel behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen – insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen der Lieferanten – bei der Fa. IT-Fritzel eintreten. Diese wird der Fa. IT-Fritzel dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen. Die Fa. IT-Fritzel ist berechtigt, auch neue, erst nach Zustandekommen des Vertrages eingeführte Gebühren und Abgaben, welche gesetzlich vorgeschrieben werden, vom Auftraggeber einzuheben.
6.3 Zahlungen sind je nach Angabe auf der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung bzw. im Vorhinein. Die Fa. IT-Fritzel behält sich vor, Auftraggeber nur gegen Anzahlung, Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Fa. IT-Fritzel ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Fälligkeit zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens, bleibt unberührt. Soweit die Fa. IT-Fritzel den Auftraggeber mahnt, ist die Fa. IT-Fritzel berechtigt, für eigene Mahnungen pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 20,- EUR zuzüglich der Portospesen oder bei Mahnaufträgen die tarifmäßigen Kosten eines Inkassodienstes oder eines Rechtsanwaltes vom Auftraggeber einzuheben.
6.4 Bei Systembetreuungsaufträgen ist wie im Wartungsvertrag festgehalten, die Zahlung im Vorhinein für die vorhergesehene Dauer der Dienstleistung jeweils nach Vereinbarung monatlich, quartalsmäßig oder jährlich zu begleichen.
6.5 Die Fa. IT-Fritzel ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen oder Widmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die Fa. IT-Fritzel berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
6.6 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von der Fa. IT-Fritzel nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6.7 Ein dem Auftraggeber gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich die Fa. IT-Fritzel vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglichen Verschlechterung der Bonität des Auftraggeber ist die Fa. IT-Fritzel berechtigt, von den gewährten Zahlungsbedingungen abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

§7 Haftung
7.1
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Die Fa. IT-Fritzel haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die Fa. IT-Fritzel nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung.
7.2 Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz beruht.
7.3 Sofern die Fa. IT-Fritzel fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und nur sofern die Fa. IT-Fritzel aufgrund zwingenden Rechts dafür einstehen muss, ist die Ersatzpflicht für Sach und Personenschäden auf die Ersatzleistung der (Produkt) haftpflicht-Versicherung von der Fa. IT-Fritzel begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für alle vom Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzansprüche hat der Auftraggeber nachzuweisen.
7.4 Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichen Unvermögens oder von der Fa. IT-Fritzel zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
7.5 Ist die Leistung der Fa. IT-Fritzel mangelhaft, das heißt entspricht ihre Beschaffenheit nicht dem Vereinbarten, kann der Auftraggeber schriftlich Nacherfüllung verlangen. Dabei hat die Fa. IT-Fritzel ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
7.6 Im Falle des Scheiterns der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung kündigen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt als gescheitert, wenn die Fa. IT-Fritzel zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche bezüglich desselben Mangels unternommen hat. Es sei denn, aus den Gesamtumständen ergibt sich etwas anderes. Die Nacherfüllung gilt auch dann als gescheitert, wenn die Fa. IT-Fritzel die Nacherfüllung schuldhaft verweigert hat.

§8 Datenschutz und Geheimhaltung
8.1
Die Fa. IT-Fritzel hat sämtliche, aufgrund der Durchführung des Vertrages bekannt gewordenen betrieblichen Abläufe und sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, streng vertraulich zu behandeln. Der Fa. IT-Fritzel ist untersagt, diese in irgendeiner Weise für sich selbst oder für Dritte zu nutzen. Speicherungen auf Datenträgern oder sonstige Aufzeichnungen und Notizen sowie die Weitergabe an Dritte sind der Fa. IT-Fritzel nur mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers gestattet. Geeignete Vereinbarungen sowie die Schaffung technischer und organisatorischer Vorkehrungen sind durch die Fa. IT-Fritzel sichergestellt.
8.2 Die Fa. IT-Fritzel behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Auftraggebers bei Wirtschaftsauskünften oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass seine Daten zum Zwecke der Bonitätsbeurteilung aus Anlass der Auftragsbearbeitung, Antragsbearbeitung und Auftragsabwicklung an Wirtschaftsauskünften oder Kreditversicherungen übermittelt werden. Dies sind unter anderem Identitätsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum etc.), sowie Daten über nachhaltigen Zahlungsverzug des Auftraggebers (Betreibungsschritte, offener Saldo, etc.) ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Forderung zur weiteren Bearbeitung an ein Inkassoinstitut oder einen Anwalt.

§9 Eigentumsvorbehalt
9.1
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von der Fa. IT-Fritzel bis zur Erfüllung der Forderungen aus dem Kaufvertrag.
9.2 Der Auftraggeber ist widerruflich zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Fa. IT-Fritzel hinzuweisen und der Fa. IT-Fritzel unverzüglich zu unterrichten. Bei Zuwiderhandeln des Auftraggebers gegen die Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt ist der Auftraggeber ohne Anrechnung auf einen tatsächlich eingetretenen Schaden (insbesondere Kosten der Exszindierung im Exekutionsverfahren) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nettowarenwertes der Vorbehaltsware verpflichtet.
9.3 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von der Fa. IT-Fritzel an den Auftraggeber, oder bei Vermögensverfall des Auftraggeber darf die Fa. IT-Fritzel zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Auftraggeber betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
9.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Fa. IT-Fritzel gilt nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
9.5 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände sowie Leih- und Überbrückungsgeräte bleiben im Eigentum von der Fa. IT-Fritzel. Sie dürfen vom Auftraggeber nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Fa. IT-Fritzel über den Test- und Vorführzweck sowie zur anderweiten Nutzung als wie zur Betriebsführung hinaus benutzt werden.

§10 Gewährleistung
10.1
Die Geltendmachung von Mängelrechten des Auftraggebers setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß Paragraph 3 Ziffer 2 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Fa. IT-Fritzel gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung geeignet sind bzw. sich für die gewöhnliche Verwendung eignen. Die Parteien sind sich bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Hard- und Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
10.2 Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der Fa. IT-Fritzel schriftlich bestätigt wurden. Die Fa. IT-Fritzel haftet nicht für öffentliche Aussagen oder Werbung über die vertragsgegenständlichen Waren im Sinne des § 922 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) oder für Eigenschaften von im Umlauf befindlichen Warenproben oder Muster solcher Waren.
10.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht: – bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit – für funktionsbedingten Verschließ – wenn das Produkt durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind – wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften sechs Monate und beginnt mit Warenübergang. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von der Fa. IT-Fritzel zunächst Verbesserung oder Austausch, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit die Fa. IT-Fritzel damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von der Fa. IT-Fritzel nicht möglich oder untunlich ist. Außer bei schriftlich vereinbarten Fixtermingeschäften spielt der erforderliche Zeitraum für den Austausch oder die Verbesserung oder sonstige Umstände in der Sphäre des Auftraggebers keine Rolle für die Beurteilung der Frage, ob Preisminderung bzw. Wandlung stattfinden soll. Ein Anerkenntnis oder die Verbesserung von Mängeln durch die Fa. IT-Fritzel unterbricht nicht die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Verwendet oder verkauft der Auftraggeber trotz Kenntnis oder Kennen Müssens eines Mangels das mangelhafte Produkt weiter, erklärt er der Fa. IT-Fritzel gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit die Fa. IT-Fritzel dem Auftraggeber aus zwingendem Recht oder Vertrag Schadenersatz leisten muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden der Fa. IT-Fritzel, vom Auftraggeber zu beweisen. Unabhängig davon gibt die Fa. IT-Fritzel etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen, wenn nicht anders vereinbart.
10.5 Im Rahmen einer Verbesserung oder eines Austauschs ersetzte Teile gehen in das Eigentum von der Fa. IT-Fritzel über und sind nach Wahl von der Fa. NIT-Fritzel auszufolgen oder auf Kosten des Auftraggebers ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt hat der Auftraggeber das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes wird dem Auftraggeber ein Betrag gut geschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird auf das Verhältnis der Nutzung des Auftraggebers zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.
10.6 Alle mit der Verbesserung oder dem Austausch verbundenen Nebenkosten (z.B. Transportkosten, Verpackungskosten) trägt der Auftraggeber, es sei denn, dass sie zum Auftragswert außer Verhältnis stehen. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach Wahl von der Fa. IT-Fritzel in deren Niederlassung, beim Hersteller oder bei einem von diesem genannten Dritten. Nach Abtretung von eigenen Ansprüchen gegen den Lieferanten des gelieferten Produktes kann die Fa. IT-Fritzel den Auftraggeber an den Lieferanten zur Geltendmachung von Ansprüchen verweisen. Ein derartiger Verweis bzw. eine derartige Abtretung ersetzen die Erfüllung sämtlicher dem Auftraggeber nach diesem Vertrag oder nach zwingendem Recht gegen die Fa. IT-Fritzel zustehende Ansprüche. Soweit vertraglich zugestanden, sind Ansprüche des Auftraggebers nach Art und Umfang auf die Fa. IT-Fritzel gegen ihren Hersteller oder Lieferanten zustehende Ansprüche beschränkt.
10.7 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Fa. IT-Fritzel berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Fa. IT-Fritzel berechnet. Das Vorliegen eines Mangels schon vor Übergabe der Ware und innerhalb der Gewährleistungsfrist hat der Auftraggeber zu beweisen. Eine diesbezügliche gesetzliche Vermutung, insbesondere jene des § 924 ABGB, wird ausgeschlossen.

§11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
11.1
Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer, Mitarbeiter sowie anderen dritten entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung dieser unverzüglich an die Fa. IT-Fritzel zu melden.
11.2 Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken oder andere Schutzrechte darf der Auftraggeber weder beseitigen, abändern oder überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
11.3 Die Fa. IT-Fritzel übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber hat die Fa. IT-Fritzel von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
11.4 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Auftraggeber gefertigt wurden, erklärt der Auftraggeber bereits jetzt die Fa. NetCom IT-Solutions von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
11.5 Der Auftraggeber ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
11.6 Mietverträge und Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.
11.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von der Fa. IT-Fritzel die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Konzepten und Unterlagen, Programmen oder Programmkonzepte, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, weiterzugeben. Die erstellten Programme und Organisationsleistungen stellen ausschließlich geistiges Eigentum von der Fa. IT-Fritzel dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben – auch nach Bezahlung ausschließlich zu einen Zwecken des Auftraggebers und nur der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede jedoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch kurzfristiger Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei steht, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten.
11.8 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Auftraggeber maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Fa. IT-Fritzel bedarf. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten bei der Fa. IT-Fritzel.

§13 Allgemeine Bestimmungen
13.1
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13.2 Gerichtsstand ist Graz. Die Fa. IT-Fritzel ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Alle sich aus der gegenständlichen Vereinbarung ergebenen Rechtsstreitigkeiten, einschließlich die Frage des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des sachlich berufenen Gerichts. Erfüllungsort ist der jeweils zutreffende.
13.3 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Das Wiener UN Abkommen (UNCITRAL) über den internationalen Warenverkehr sowie Kollisionsnormen sind ausgeschlossen.
13.4 Der Auftraggeber verzichtet auf Anfechtung des Vertrages aus Irrtum.
13.5 Alle Informationspflichten nach ECG (E-Commerce-Gesetz), die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, werden abbedungen.
13.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
13.7 Änderungen von Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. (Schriftformerfordernis)